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Das Grundgesetz unserer Republik

Bei der Ausgestaltung und Reglementierung der deutschen Forschungslandschaft muss bedacht werden, welche Rechte und Möglichkeiten durch das Grundgesetz unserer Republik garantiert werden:

Art. 5 (3)

Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.

Art. 12 (1)

Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und
Ausbildungsstätte frei zu wählen.


Was wir fordern, ist daher eigentlich „nur“: Diese forschungsschädlichen Missstände finden Sie dokumentiert in folgenden Stellungnahmen und Artikeln von renommierten, führenden Repräsentanten der deutschen Wissenschaft, der Hochschulrektorenkonferenz, der Deutschen Forschungsgemeinschaft, des Wissenschaftsrats, des Verbandes deutscher Biologen, des Deutschen Hochschulverbandes, .....


Reinhard Jahn, 2004:

„Niemanden (in den USA) würde einfallen, diese so wichtige Karrierephase durch starre Zeit- und Altersbegrenzungen einzuschränken. ....Wir haben starre Vorschriften, .... Hochschulgesetze mit Befristungsregeln, die, anstatt Karrieren planbar zu machen, den Rauswurf nach zwölf Jahren garantieren. Es ärgert einen schon gewaltig, wenn man zusehen muss, wie dadurch hervorragende Nachwuchsforscher, die noch 2-3 Jahre bis zur Berufung gebraucht hätten, ins Ausland vertrieben werden. Es gilt das Tarifsystem des öffentlichen Dienstes, das leistungsfeindlicher nicht sein könnte.....“
(aus: In den USA ist alles besser, oder ?, Artikel im Laborjournal 7/8-2004, Reinhard Jahn, Direktor am Max-Planck-Institut für biophysikalische Chemie, Göttingen)


Deutscher Hochschulverband, 2004:

„....Nun gilt es, den Blick in die Zukunft zu richten und dem wissenschaftlichen Nachwuchs unverzüglich verläßliche Perspektiven aufzuzeigen. Dies betrifft die Juniorprofessoren, die Habilitanden, aber auch die vielen wissenschaftlichen Mitarbeiter, die bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes unter der praxisfernen Zwölf-Jahres-Regel der nun nichtigen 5-HRG-Novelle zu leiden hatten. .......Drittmittelfinanzierte Arbeitsverträge sind aus dem Geltungsbereich der Befristungsregelungen des HRG herauszunehmen, um hochqualifizierten Wissenschaftlern an den deutschen Universitäten – internationalen Standards entsprechend – eine langfristige Perspektive zu eröffnen.“
( aus Pressemitteilung Deutscher Hochschulverband Nr. 16/2004)


Verband deutscher Biologen (vdbiol), 2004:

„......Von daher brauchen wir ein neues, von den Zwängen des Beamtentums und des BAT unabhängiges leistungsbezogenes Dienstrecht im Wissenschaftsbereich, in dem sich die besonderen Verantwortlichkeiten wissenschaftlichen Arbeitens widerspiegeln .....“
(aus Stellungnahme von Hans-Jörg Jacobsen, Präsident des vdbiol, zum Verfassungsgerichtsurteil über die Juniorprofessur, 03.08.2004)


Wissenschaftsrat

2004: „......Insbesondere aber schreckt die Gefahr, dass eine wissenschaftliche Karriere nach zwölf und mehr Jahren in eine Sackgasse mündet, heute viele Nachwuchskräfte von einer wissenschaftlichen Karriere ab. ....... Solange jedoch eine unbefristete Beschäftigung im öffentlichen Dienst praktisch gleichzusetzen ist mit einem unkündbarem Arbeitsverhältnis, werden Wissenschaftseinreichtungen und insbesondere die Universitäten erfahrene Wissenschaftler unterhalb der Professur nur in begrenztem Umfang und dann hauptsächlich für Daueraufgaben unbefristet beschäftigen. Das gegenwärtige Befristungs- und Kündigungsrecht erweist sich so als Hemmnis für eine dauerhafte Beschäftigung. Eine ...........befristete Beschäftigung auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) bietet keine Alternative....... Der Wissenschaftsrat schließt sich der Forderung nach einem eigenständigen und bundesweit einheitlichen Wissenschaftstarif für den gesamten öffentlich finanzierten Wissenschaftsbereich an. ....... Die Novellen (zum HRG) haben jedoch keinen Beitrag dazu geleistet, die Möglichkeit für eine dauerhafte Beschäftigung qualifizierter Wissenschaftler nach der Qualifizierungsphase unterhalb der Professur zu verbessern. ......Es ist jedoch nicht zu bestreiten, dass die derzeitigen gesetzlichen arbeits- und tarifrechtlichen Regelungen den Hochschulen und Forschungseinrichtungen die unbefristete Anstellung von Wissenschaftlern....erschweren..... Stattdessen empfiehlt der Wissenschaftsrat eine wissenschaftsspezifische Erweiterung von Kündigungsmöglichkeiten. .... Das dauerhafte Ausbleiben der Finanzierungsgrundlage aus Drittmitteln soll einen dringenden betrieblichen Kündigungsgrund darstellen..... “
(aus: Empfehlungen zu einem Wissenschaftstarifvertrag und zur Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter. Stellungnahme des Wissenschaftsrats, Drs. 5923/04)

2001:

„.....Daß auch der Bundesangestelltentarif (BAT) deutliche Mängel im Hinblick auf eine wissenschaftsadäquate und flexible Personalentwicklung aufweist und grundsätzlich notwendige Änderungen weitgehend unmöglich macht, hat der Wissenschaftsrat in seiner Systemevaluation der Blauen Liste kritisch festgestellt. Das bislang geltende Dienst- und Tarifrecht ist nach Auffassung des Wissenschaftsrats nicht wissenschaftsgerecht. ....“
(aus Personalstruktur und Qualifizierung: Empfehlungen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Stellungnahme des Wissenschaftsrats, Drs. 4756/01)


Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), 2002:

„....Sollte sich jedoch herausstellen, dass die Umsetzung dieses Rechts in dem Sinne defizitär bleibt, dass einzelne Verwaltungen von den im Gesetz angelegten Möglichkeiten keinen angemessenen Gebrauch machen, weil ihnen die Eingehung eines befristeteten Arbeitsverhältnisses auf der Basis des Teilzeit- und Befristungsgesetztes mit zu großen arbeitsrechtlichen Risiken verbunden erscheint, wird sich die DFG für eine forschungsfreundliche Anwendung des Gesetzes einsetzen. Sollte auch dieses keinen Erfolg haben, wird sich die DFG darüber hinaus um eine klarstellende Änderung des Gesetzes bemühen.......“
(aus: Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal nach dem neuen Hochschulrahmengesetz, Stellungnahme der DFG zur 5.HRG-Novelle, 2002)


Hochschulrektorenkonferenz (HRK), 1998:

„.......Die HRK empfiehlt außerdem ein eigenständiges Personalstatut für alle in der Hochschule Tätigen,........., sowie den Wegfall von Berufungsaltersgrenzen und spricht sich für eine leistungsorientierte Besoldung mit Leistungs-, Belastungs-, und Funktionzulagen aus.“
(vgl. Zum Dients- und Tarif-, Besoldungs- und Vergütungsrecht sowie zur Personalstruktur in den Hochschulen. Empfehlungen des 186. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz; Beiträge zur Hochschulpolitik 8/1998)

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